sehr geringe Gefahr
Stufe 1von 5
Waldbrandgefahrenindex (DWD), heute

Waldbrandgefahr in der Kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße

Die Waldbrandgefahr in der Kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße ist heute (14. Oktober 2026) sehr gering: Stufe 1 von 5 nach dem DWD-Waldbrandgefahrenindex, morgen Stufe 2 (gering). Maßgebliche Station: Weinbiet (4.1 km vom Kreismittelpunkt).

Stufe 1Stufe 3Stufe 5

Vorhersage für die kommenden Tage

Heute 1 sehr gering
Morgen 2 gering
Fr 16.10. 2 gering
Sa 17.10. 2 gering
So 18.10. 1 sehr gering
Mo 19.10. 1 sehr gering
Di 20.10. 1 sehr gering

Vorhersagewerte des DWD, berechnet an der Station Weinbiet. Je weiter der Tag entfernt, desto unsicherer die Prognose.

Stufe heuteStufe 1 · sehr geringe Gefahr
Stufe morgenStufe 2 · geringe Gefahr
Stand14. Oktober 2026
DWD-StationWeinbiet (4.1 km)
BundeslandRheinland-Pfalz
Notruf bei Feuer112

Ein Waldbrand ist bei dieser Stufe unwahrscheinlich. Normale Vorsicht im Wald genügt. Sehr geringe Waldbrandgefahr: Ein Brand ist bei den aktuellen Wetterbedingungen unwahrscheinlich.

Diese Seite zeigt täglich die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe für die Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße, direkt aus den offenen Daten des Deutschen Wetterdienstes. Grundlage ist die Wetterstation Weinbiet; lokale Unterschiede innerhalb des Kreises sind möglich, etwa zwischen sandigen Kiefernflächen und feuchten Laubwaldlagen. Ob konkret ein Grillverbot oder eine Waldsperrung gilt, entscheidet die Kreisverwaltung: Der Index ist eine Gefahreneinschätzung, kein Verbot.

Was bedeutet das konkret?

Verhalten

Normale Vorsicht genügt: keine Zigaretten wegwerfen, kein offenes Feuer außerhalb ausgewiesener Stellen.

Feuer und Grillen

Unabhängig vom Index gilt: Im Wald ist offenes Feuer in Deutschland grundsätzlich verboten, in den meisten Ländern auch das Rauchen (ganzjährig oder von März bis Oktober).

Zuständigkeit

Der DWD-Index ist eine meteorologische Einschätzung, kein Verbot: Ob ein Grillverbot oder eine Waldsperrung gilt, entscheiden Landkreis oder Bundesland. Prüfen Sie im Zweifel die Seiten Ihrer Kreisverwaltung oder des Landesforstbetriebs.

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