„Ab welcher Waldbrandstufe darf ich nicht mehr grillen?" ist die häufigste Frage bei trockenem Sommerwetter. Die Antwort hat zwei Ebenen: Regeln, die immer gelten, und Verbote, die Kreis oder Land bei Trockenheit zusätzlich aussprechen.
Was immer gilt: die Dauerregeln
- Im Wald: Offenes Feuer, also auch Grillen, ist nach den Waldgesetzen der Länder grundsätzlich verboten, außer an offiziell ausgewiesenen und freigegebenen Feuerstellen.
- Am Waldrand: Die meisten Länder verbieten Feuer zusätzlich innerhalb von 100 Metern vom Wald (teils 50 oder 30 Meter, je nach Landesrecht).
- Rauchen: In den meisten Ländern ist Rauchen im Wald verboten, ganzjährig oder vom 1. März bis 31. Oktober.
Diese Regeln gelten unabhängig von der aktuellen Gefahrenstufe, auch an einem regnerischen Apriltag.
Was bei Trockenheit dazukommt
Steigt die Waldbrandgefahr, können Gemeinden, Landkreise oder das Land per Allgemeinverfügung zusätzliche Verbote aussprechen. Typische Staffelung, die viele Kreise verwenden (im Detail entscheidet jeder Kreis selbst):
- Ab Stufe 3: Appelle, teils Sperrung einzelner öffentlicher Grillplätze in Waldnähe.
- Ab Stufe 4: Sperrung öffentlicher Grill- und Feuerstellen, Verbot von offenem Feuer auch außerhalb des Waldes in gefährdeten Bereichen.
- Bei Stufe 5: Umfassende Feuer- und Grillverbote, teils auch für private Gärten in Waldnähe, in Extremfällen Betretungsverbote für Waldgebiete.
Auch Einweggrills, Feuerschalen, Feuerkörbe und häufig Gasgrills fallen unter solche Verfügungen; ebenso Lagerfeuer und das Verbrennen von Gartenabfällen. Der genaue Umfang steht immer in der Bekanntmachung der Behörde.
Wo finde ich das geltende Verbot für meinen Ort?
- Website Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt (Suchbegriff: „Allgemeinverfügung Feuer" oder „Grillverbot").
- Amtsblatt oder Bekanntmachungsportal der Kommune.
- Bei Landes-Systemen (etwa Brandenburg): die Waldbrandstufen-Seite des Landesforstbetriebs.
Die Karte auf dieser Website zeigt die meteorologische Gefahrenlage nach DWD und hilft einzuschätzen, ob Verbote wahrscheinlich sind; verbindlich ist allein die behördliche Bekanntmachung.
Strafen: das kann teuer werden
Verstöße gegen Feuer- und Grillverbote sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldkataloge der Länder reichen je nach Schwere von etwa 25 Euro für eine weggeworfene Zigarette bis zu mehreren zehntausend Euro für Feuer bei höchster Gefahrenstufe. Wer, auch fahrlässig, einen Waldbrand verursacht, riskiert ein Strafverfahren (Brandstiftung, § 306 ff. StGB) und kann zivilrechtlich für Löschkosten und Schäden haftbar gemacht werden; das kann existenzbedrohende Summen erreichen.
Sicher grillen, wenn es erlaubt ist
- Nur auf befestigtem, nicht brennbarem Untergrund und mit Windschutz grillen.
- Wasser oder einen Feuerlöscher bereithalten, Grill nie unbeaufsichtigt lassen.
- Asche und Kohle vollständig ablöschen und erst kalt entsorgen, nie in die Natur.
- Bei aufkommendem Wind oder Funkenflug sofort aufhören.
Häufige Fragen
Darf ich im Wald überhaupt grillen?
Nein, außer an offiziell ausgewiesenen und freigegebenen Feuerstellen. Die Waldgesetze der Länder verbieten offenes Feuer im Wald grundsätzlich, die meisten auch innerhalb von 100 Metern vom Waldrand. Bei erhöhter Gefahrenstufe werden auch ausgewiesene Feuerstellen gesperrt.
Wer spricht ein Grillverbot aus?
Je nach Bundesland die Gemeinde, der Landkreis oder das Land, meist per Allgemeinverfügung. Der DWD-Index dient dabei als Orientierung, ist aber selbst kein Verbot. Auch private Gartengrills können bei extremer Trockenheit örtlich untersagt werden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Feuer- und Grillverbote sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern, die je nach Land von unter hundert bis zu mehreren zehntausend Euro reichen können. Wer fahrlässig einen Brand verursacht, macht sich strafbar und haftet unter Umständen für die Löschkosten.
Gilt ein Grillverbot auch für Gaskocher und Einweggrills?
In der Regel ja: Verfügungen erfassen meist jede Form von offenem Feuer und Glut, also auch Einweggrills, Feuerschalen und häufig Gasgrills. Der genaue Umfang steht in der Bekanntmachung Ihrer Kommune oder Ihres Kreises.